Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (sämtlichst nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) für alle Vereinbarungen, Angebote, Lieferungen und Leistungen (sämtlichst nachfolgend „Leistung“ genannt, soweit nicht abweichend konkret erwähnt).
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, welche nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind nicht bindend. Dies gilt auch für den Fall, dass den abweichenden Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen wird.
a) Vertragsschluss
Für sämtliche Haupt-, Neben- und Mehrleistungen gilt das Schriftlichkeitsgebot. Angebote von unserer Seite entfalten eine Bindungsfrist von vier Wochen.
b) Ausführung
Ausführungszeiten müssen schriftlich ausdrücklich bestimmt sein. Mündliche Zusagen zur Ausführungszeit entfalten keine rechtlichen Wirkungen. Die Festlegung des Ausführungsbeginns im Rahmen der Ausführungszeit unterliegt dem Schriftlichkeitsgebot. Mündliche Erklärungen zum Ausführungsbeginn entfalten keine rechtlichen Wirkungen. Kommt es zu Verzögerungen bei der Ausführung, welche der Auftraggeber zu vertreten hat, so sind wir verpflichtet, diese Verzögerung unverzüglich nach Kenntnis hiervon Verzögerung schriftlich gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen. Die Ausführung ruht bis zur Beseitigung des Umstandes, der zu dieser Verzögerung geführt hat.
Der Auftraggeber hat uns schriftlich über die Beseitigung des Umstandes zu informieren. Die Ausführung wird erst nach Zugang dieser Information fortgesetzt.
Die Preise sind Nettopreise, auf die die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe des zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht gültigen Satzes aufgeschlagen wird. Kommt es im Rahmen der Ausführung zu Mehrkosten, welche unmittelbar mit dieser in Zusammenhang stehen, so sind diese Mehrkosten auch ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung im Rahmen des Ortsüblichen vom Auftraggeber zu tragen. Die Abrechnung erfolgt gemäß Angebot, wobei Reisekosten, Zuschläge, Gebühren etc. gesondert abgerechnet werden, soweit sie nicht ausdrücklich konkret in dem Angebot enthalten sind bzw. eine Vereinbarung dahingehend erfolgt, dass es sich bei dem Angebot um
ein Pauschalangebot handelt.
Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen unabhängig von einer etwaigen Abnahme oder Teilabnahme zu erstellen. Dem Auftraggeber wird eine Zahlungsfrist ab Zugang der Abrechnung oder Teilabrechnung von zwei Wochen gesetzt. Kommt der Auftraggeber mit dem Ausgleich in Verzug, so ist der Auftraggeber einmalig unter Setzung einer Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Erfolgt innerhalb der vorgenannten Mahnfrist kein vollständiger Ausgleich der Abrechnung oder Teilabrechnung, so haben wir das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Im Falle der Ausübung des Rücktritts sind die bislang erbrachten Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen. Diese Abrechnung ist ohne Abnahme der bereits erbrachten Leistung fällig. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände, die einer Abrechnung entgegenstehen, obliegt dem Auftraggeber. Für den Fall des Rücktritts verpflichtet sich der Auftraggeber neben der vorgenannten Abrechnung bereits erbrachter Leistung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 25 % zzgl. der zu dieser Zeit geltenden Mehrwertsteuer, bezogen auf das restliche Auftragsvolumen. Der Auftraggeber seinerseits kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt sind.
Nach vollständiger Ausführung erfolgt von uns eine schriftliche Aufforderung an den Auftraggeber, diese Leistung innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen abzunehmen. Im Rahmen der Abnahme ist ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu fertigen. Dieses ist von beiden Seiten zu unterzeichnen. Der Auftraggeber hat innerhalb der vorgenannten Frist zwei alternative Abnahmetermine unter Beachtung unserer etwaigen Anreisezeit schriftlich zu benennen. Erfolgt innerhalb der genannten Frist von Seiten des Auftraggebers keine schriftliche Terminsbenennung, so gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als abgenommen. Nimmt der Auftraggeber die Leistung – auch teilweise – in Gebrauch, so gilt die Leistung bzw. die Teilleistung als abgenommen.
Wir haben das Recht, vom Auftraggeber Sicherheit in Höhe von 50 % des Auftragsvolumens durch Erbringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu verlangen. Sollte bereits mit der Ausführung begonnen worden und Abschlagsrechnungen bezahlt worden sein, so bestimmt sich die Höhe der zu erbringenden Sicherheit nach dem Volumen der noch unerledigten Leistung. Für den Fall, dass wir vom Recht Gebrauch machen, eine derartige Sicherheit zu verlangen, verpflichten wir uns, dies schriftlich gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Erbringung der Sicherheit innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Anforderung. Für den Fall, dass der Auftraggeber innerhalb der genannten Frist die Sicherheit nicht erbringt, haben wir das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Für den Fall des Rücktritts gilt das Folgende: Falls Leistungen noch nicht erbracht worden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Auftragsvolumens zzgl. der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer in dann geltender Höhe. Sollten Leistungen erbracht worden sein, so sind diese abzurechnen. Es bedarf für die Fälligkeit nicht der Abnahme. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände, die einer Abrechnung und Bezahlung der erbrachten Leistungen entgegenstehen obliegt dem Auftraggeber. Zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 25 % zzgl. Mehrwertsteuer in geltender Höhe bezogen auf das unerledigte Leistungsvolumen.
Die Gewährleistung bestimmt sich nach § 634 a BGB, wobei die Frist der genannten Vorschrift gemäß Abs. 1 Nr. 1 in Abweichung zu dieser ein Jahr beträgt und im Rahmen von Abs. 1 Nr. 2 drei Jahre. Dies gilt nicht im Rahmen der Geltung von § 639 BGB.
Erfüllt der Auftraggeber seine Leistungspflicht in anderen als den unter 4. und 6. genannten Fällen nicht, so verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Leistungsvolumens zzgl. Mehrwertsteuer in dann geltender Höhe, soweit er die Nichterfüllung zu vertreten hat. Es obliegt dem Auftraggeber, darzulegen und zu beweisen, dass er diese Umstände nicht zu vertreten hat. Des Weiteren obliegt dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens bezüglich der vorgenannten Vertragsstrafe.
Der Gerichtsstand bestimmt sich nach unserem Sitz. Es gilt deutsches Recht.
Sollte eine der vorgenannten Vertragsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An Stelle der ungültigen Vertragsklausel tritt die gesetzliche Regelung.